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Artikel 13 Leistungsschutzgesetz – Der Wahnsinn geht weiter.

Oder… wenn Politiker, die keine Ahnung von der Materie haben, über Dinge entscheiden, von denen sie Nichts verstehen. Damit das nicht weiter auffällt, nutzt die Politik gezielt die WM in Russland. Das Medieninteresse und die Bevölkerung sind durch das Großspektakel abgelenkt, also wird in einer geheimen Sitzung über den Artikel 13 im europäischen Urheberrecht und die damit einhergehenden Uploadfilter entscheiden. Soll ja keiner mitbekommen!!!
Die Entscheidung soll Anfang Juli 2018 im so genannten Trilog verhandelt werden. (In informellen Triloggesprächen sorgen EU-Parlament, Rat und Kommission für schnelle Gesetzgebungsverfahren. Das macht die EU effizienter – und undurchsichtiger. Transparente Demokratie sieht anders aus.)
Im Zuge des Artikel 13 kommt dann noch eine kleine Änderung. Bisher haftete der Uploader für die zur Verfügung gestellten Inhalte. In naher Zukunft soll der Diensteanbieter zur Haftung herangezogen werden.

Am 05. Juli, hat das Plenum entschieden, den Gesetzesentwurf für die neue EU-Urheberrechtsreform an den zuständigen Ausschuss zurückzugeben. Nächste Entscheidungsrunde Mitte September 2018.

Doch was ist der Artikel 13 des europäischen Leistungsschutzrechtes?

Hier der Wortlaut: (Quelle: https://eur-lex.europa.eu )

KAPITEL 2
Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste

Artikel 13
Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen

  1. Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten.
  2. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Diensteanbieter den Nutzern für den Fall von Streitigkeiten über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen.
  3. Die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft und den Rechteinhabern durch Dialoge zwischen den Interessenträgern, damit festgelegt werden kann, welche Verfahren sich beispielsweise unter Berücksichtigung der Art der Dienste, der verfügbaren Technik und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen als geeignete und angemessene Inhalteerkennungstechniken bewährt haben.

Was bedeutet der Artikel 13?

  1. An wen wendet sich Artikel 13?

Die Rede ist von Diensteanbietern der Informationsgesellschaft, die große Mengen von Nutzern hochgeladene Werke / Schutzgegenstände speichern oder zur Verfügung stellen.

Darunter fallen je nach Definition des Begriffes „große Mengen“ alle Webseiten und deren Betreiber, die über User generated Content verfügen, oder sich dessen bedienen, dass könnte auch ein Blog sein. Also quasi alles was mit dem Thema Social Media und den zugehörigen Plattformen zu tun hat, wie Facebook, Youtube und Co. Laut dem EVP-Abgeordneten Axel Voss (CDU) gilt dies für alle Diensteanbieter, deren Geschäftsmodell auf der Veröffentlichung von urheberrechtliche geschützten Werken basiert. Aber ich werde mich hier kaum auf die Aussagen eines Politikers verlassen!

  1. Was fordert der Artikel 13?

Ähnlich wie bei dem Wahnsinnsprojekt DSGVO im Umgang mit Nutzerdaten, wird auch bei Artikel 13 ein transparenter, nachvollziehbarer Umgang mit den Urheberrechten gefordert. Diese Maßnahmen sollen den Urheber schützen und die Vereinbarungen zur Nutzung der Werke offen einsehbar machen. Also die Vereinbarungen zu einem urheberrechtlich geschützten Werk zwischen Urheber und Nutzer / Diensteanbieter. Dazu sollen sog. Inhaltserkennungstechniken verwendet werden, die Uploadfilter. Der Diensteanbieter muß dem Urheber die Funktion der Maßnahmen und deren Einsatz darlegen.

Klingt ja für Laien, wie unsere Politiker, ganz simpel.

  1. Was ist ein Uploadfilter?

Ein solcher Filter soll bereits vor dem Upload von Daten auf eine der oben genannten Plattformen, sicherstellen, dass keine Urheberrechtsverstöße entstehen. Um die Rechtmäßigkeit des Uploads zu bestätigen, soll jedes Werk erst mal gescannt werden. Dies könnte z.B. über ein Beifügen der Nutzungsbedingungen zwischen Diensteanbieter und Urheber geschehen, soweit die Logik. Z.B. läd ein Nutzer ein selbst gedrehtes Video auf Youtube hoch, welches mit einer urheberrechtlich geschützten Musik unterlegt ist, unterbindet Youtube den Upload. Youtube nutzt solch einen Filter übrigens schon seit einigen Jahren, zumindest was den Aspekt „Musik“ anbelangt, gleicht Youtube mit einer eigene Datenbank die Inhalte ab.

  1. Die Folge von Artikel 13

Podcasts, Fotos, Videos, Texte wie z.B. Zeitungsartikel, alles müsste vor dem Upload auf widerrechtlich verwendetes urheberrechtlich geschütztes Material untersucht werden.
Einen entsprechenden Filter, der dies einwandfrei bewerkstelligen könnte, gibt es aktuell noch nicht.

Wirtschaftlich gesehen wäre diese Entscheidung ein K.O.-Schlag für die Digitalisierung der EU. Wir haben jetzt schon die Situation, dass kaum ein weltweiter, digitaler Player aus der EU, geschweige denn aus Deutschland kommt. Wer einen Blick auf sein Smartphone wirft wird das schnell bestätigen können. Fast alle Apps kommen von amerikanischen Playern und China wird folgen.  Google beherrscht den Suchmaschinen-Markt, Facebook die Social-Media Branche und was bietet die EU. Richtlinien und Gesetze, die es einem Unternehmen in der EU schier unmöglich machen, Fuß zu fassen. Ein Startup in dem Sektor Social Media wäre also gezwungen, solche Filter zu entwickeln. Dadurch wäre das Risiko zu Gründen unüberschaubar in Bezug auf Entwicklungskosten und der florierenden Abmahnindustrie.
Die großen Internetgiganten lassen sich kaum von Artikel 13 beeindrucken, verfügen sie doch über das entsprechende Spielgeld, solche Filter zu realisieren.

Schaut man sich noch den Artikel 11 an, findet man hier einen Totgesagten, der wiederbelebt werden soll obwohl er eigentlich genau an dem vorher genannten gescheitert ist. Den „Schutz vor Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzung“. Dieser Artikel knüpft an die gefloppten Versuche der Verlage an, Google die Veröffentlichung einer Kurzvorschau von Artikel zu untersagen, bzw. den Verlagen dafür Geld zu zahlen (2013). Dieses Unterfangen scheiterte kläglich. Google zeigte welche Macht es besitzt und drohte den Verlagen im Gegenzug einfach mit dem kompletten Ausschluss derer Inhalte. Das Ergebnis war eindeutig. Alternativ könnte Google ja auch einfach Geld dafür verlangen, dass sie auf die Webseiten der Verlage Traffic weiterleitet. Angesichts dessen, dass die meisten Verlage über 50% Google-Traffic haben, wäre ich da nicht so vorlaut. Google bringt einen beiderseitigen Nutzen und beide Parteien vermarkten die Besucher auf ihren Seiten, haben also einen finanziellen Nutzen. Außerdem, wenn die Verlage wirklich wollten, dass Google ihre Texte verteilt, dann reicht ein einfaches “noindex” aus und das Thema ist erledigt. Aber das wollen die Verlage ja auch wieder nicht.
Es ist schon ein Bischen dreist, Google den Content anzubieten um Traffic zu generieren und dann noch zu sagen, Google soll dafür bezahlen. An Stelle von Google würde ich alle Verlage auf noindex stellen. Wer in der Suche erschienen soll, soll dafür zahlen, nach dem CPC Modell. Das gäbe ein Geheule.

Mein Fazit zu Artikel 13 Leistungsschutzgesetzt

Der Grundgedanke, dass Urheber an den Erlösen, die mit deren Werken erzielt werden, beteiligt werden, finde ich nicht schlecht. Allerdings nicht über Artikel 13 und schon gar nicht mit solche anti-demokratischen Methoden. Die Vorgehensweise der Politiker verurteile ich hier mal zu tiefst und ich würde mir genau überlegen, ob die beteiligten Politiker überhaupt in der Lage sind das Thema zu begreifen.

Letztendlich wird die EU gegen die USA und China im digitalen Geschäft sich selbst die Hände fesseln und sich komplett überrennen lassen.  Die DSGVO war da nur ein Anfang, mit Artikel 13 geht´s weiter. Die Zensur und Geldgier einiger wird zum Bremsklotz einer kompletten Gesellschaft.

Wie unsere Politiker ticken, dafür hatten wir in den letzten Jahren genug Beispiele, nicht nur im digitalen Sektor. Erinnern wir uns doch an unseren Agrarminister Christian Schmidt (CSU), der mal schnell heimlich in Brüssel für 5 weitere Jahre Glyphosat stimmte.

Daher, würde ich der Politik empfehlen, holt euch Wissensträger und lasst euch mal erklären, was die Folgen eurer Späße sind. Damit meine ich keine Lobbyisten, sondern das Statement von Steve Jobs. Man holt sich keine Wissensträger in ein Unternehmen um ihnen dann zu sagen, was zu tun ist, sondern damit diese einem sagen was möglich ist.

Damit überhaupt Entscheidungen getroffen werden können, muß hier ein kompletter Markt betrachtet werden und zwar extrem kleinteilig. Kleine soziale Plattformen und Blogs dürfen nicht unter der Last eines Leistungsschutzgesetzes zerquetscht werden. Verlage, Google, Facebook, alle haben einen Anteil an diesem Thema, entweder in die eine oder in die andere Richtung, meist aber in beide.

Politische Formulierungen (Aussagen ohne Aussage) wie… Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen… führen nur zu Verdruß.

Foto: Pixabay

Wolfram Daur

Wolfram Daur - Marketingleiter / Digital CMO - Schwerpunkt E-Commerce - Online Marketing Spezialist. Zertifikate: E-Commerce Manager (SMA) | Master Leadership Performance A (BPA) | Online Marketing Manager (DPA) - Leidenschaften: Produktentwicklung, Design, Neuromarketing...