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Streichpreise nach der Omnibus-Richtlinie – Recherche

Streichpreise werden generell gerne genutzt, da diese in den Bereich des Neuromarketing fallen. Dort wird diese Werbemaßnahme als Framing bezeichnet. Kurzum, streichpreise triggern die Angst des Kunden, etwas zu verpassen, Personen entscheiden risikobereiter in Verlustsituationen als in Gewinnsituationen. Die Chance ein Schnäppchen zu verpassen, zählt zum „Verlust Framing“.

Streichpreise sind also eine besonders effektive PR-Möglichkeit zur Verkaufsförderung.

Da sich Streichpreise, in fast allen Shop-Systemen, einfach umsetzen lassen, ist das Potential zur Täuschung des Kunden hier besonders groß und bietet damit ein erhebliches wettbewerbsrechtliches Risiko.

Mit der Initiative „New Deal for Consumers“ sollen die Verbraucherrechte EU-weit gestärkt werden. Die rechtliche Grundlage bildet die Omnibus-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161). Stichtag zur Umsetzung ist der 28. Mai.
Sinn und Zweck der Norm ist es, zukünftig zu verhindern, dass Verkäufer die Preise für Waren kurz vor der Preisermäßigung anheben, um eine höhere Preisermäßigung angeben zu können. Dieser beliebte Trick wird insbesondere vor dem „Black Friday“ angewendet.

So besagt die entsprechende Verordnung der Bundesregierung „Novelle der Preisangabenverordnung“ PAngV:

§ 11 PAngV

Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren
(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern
bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis
anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung
gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung
des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der nied-
rigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen
Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur An-
gabe des Grundpreises Verpflichtete.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von
1. Individuellen* Preisermäßigungen oder
2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit,
wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines
drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in
geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

* individuelle Preisermäßigungen (im Sinne des § 9 PAngV n.F.), etwa in Form von personalisierten oder nicht allgemein bekanntgegebenen Rabattcodes oder durch individuelle Zusagen

Hier die Interpretationen zur Anwendung verschiedener Portale…


Das sagt der Händlerbund zur 30-Tage-Regel

Die 30-Tage-Regel für Rabatte gilt dann für Sie, wenn Sie dazu verpflichtet sind einen Gesamtpreis anzugeben. Bei Rabatten und Streichpreisen müssen Sie sich beim Vergleich zwischen altem und neuem Preis auf den niedrigsten Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage vor der aktuellen Rabatt-Aktion beziehen.

Wenn Sie eine schrittweise, ohne Unterbrechung ansteigende Preisermäßigung vornehmen, zum Beispiel um ihr Lager zu räumen, ist es nicht nötig, mit jeder Reduzierung erneut mindestens 30 Tage für einen Vergleich zurückzugehen. Ausschlaggebendes Datum ist hier der Beginn der fortlaufenden Aktion.

So sieht es in der Praxis aus

Als Streichpreis darf künftig nur noch der Preis verwendet werden, der in den letzten 30 Tagen am niedrigsten war. Zum Beispiel: In der Adventszeit bietet ein Händler Weihnachtsbaumschmuck für 39,99 Euro an. Kurz vor Weihnachten zieht er die Preise noch mal ordentlich an, um von denen zu profitieren, die das mit dem Weihnachtsschmuck bisher versäumt haben. Nun kostet das Set 49,99 Euro. Nach Weihnachten will er Platz im Lager schaffen, und bietet die Saisonware wesentlich billiger an. Nun verlangt er nur noch 19,99 Euro. Um die Kundschaft zu locken, soll natürlich mit dem vorherigen Preis und einer möglichst hohen Prozentzahl geworben werden.

So geht’s richtig: Um die Neuerungen aus der Preisangabenverordnung zu erfüllen, muss der Händler als Ausgangspunkt für einen Lagerverkauf den Adventspreis mit 39,99 Euro verwenden. Keinesfalls darf er mit den höheren Weihnachtspreisen als Basis für die Rabattaktion werben.

Die 30-Tage-Regel gilt nicht bei

  • individuellen Preisermäßigungen
  • Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn für den Kunden kenntlich gemacht wird, dass die Preissenkung einen möglichen Verfall vermeiden soll
  • Aussagen, die sich nicht auf einen konkreten, zuvor höheren Preis beziehen, zum Beispiel Werbung mit „Knallerpreis“ oder „Dauerniedrigpreis“
  • Gratisbeigaben, wenn das Produkt zum selben Preis verkauft wird, zum Beispiel „3 für 2“ oder „1 + 1 ratis“
  • Preisvergleichenn mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP)
  • B2B-Geschäften

Das sagen die Rechtsanwälte HÄRTING zu den Rabatt-Tricks

1. Der Grundfall

Danach hat, wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.  Die Norm ist also immer dann einschlägig, sollte entweder auf einen alten Preis Bezug genommen werden oder mit einer Preisherabsetzung geworben werden.

Beispiel:
Ein Katzenbaum kostet zunächst 90 Euro und dann für 14 Tage 100 Euro. Anschließend erfolgt eine Preisherabsetzung auf 80 Euro. Gemäß § 11 Absatz 1 PAngV ist hier der Preis in Höhe von 90 Euro als Grundpreis anzugeben. Der Händler kann dementsprechend nicht mit einem Rabatt von 20 % von 100 Euro auf 80 Euro werben, sondern muss vielmehr die 90 Euro als niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage heranziehen.

2. Ausnahme schrittweises Absenken 

Eine Ausnahme von dieser strengen Regelung sieht § 11 Absatz 2 PAngV vor. Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach § 11 Absatz 1 PAngV angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.  Mit dieser Regelung soll den Händlern insbesondere die Chance zum Lagerverkauf gegeben werden. 

Beispiel:
Die Preise des Katzenbaums sinken anschließend wöchentlich um jeweils 10 Euro (70 Euro, 60 Euro, 50 Euro). Als Grundpreis kann hier wieder der nach § 11 I PAngV bestimmte Preis in Höhe von 90 Euro angegeben werden.  

3. Welche Möglichkeiten bleiben Händlern?

  • Anstelle einer Werbung mit einem prozentualen Rabatt, können Händler auf allgemeine Preisaussagen mit Schlagwörtern wie ,,Sale“ oder ,,Niedrigpreis“ zurückgreifen, ohne dabei Bezug auf eine konkrete, messbare Preisermäßigung zu nehmen.
  • Zudem gilt die Regelung des § 11 Absatz 1 PAngV nicht für neue Produkte im Sortiment. Der Händler kann daher zunächst auf die UVP zurückgreifen und direkt mit einem Rabatt werben.
  • Schließlich kann der Händler auch auf Rabattaktionen mit Treueprogrammen oder Werbung mit Sonderangeboten (z.B. ,,3 für 2-Aktionen“) setzen. Diese Aktionen werden nicht durch § 11 PAngV beschränkt.

Das sagt die it-recht Kanzlei münchen zum Thema Pflichten bei Preisermäßigungen .

Dieser Beitrag ist meines Erachtens aktuell der Aufschlussreichste. Wer weitere Details möchte sollte diesen Artikel unbedingt lesen.

  • Die Pflichten aus § 11 PAngV n.F. gelten nur bei Preisermäßigungen gegenüber Verbrauchern.
  • Die neuen Pflichten greifen on- und offline bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ein.

Tatbestandliche Preisermäßigung sind z.B.:

  • „Statt“- Preise
  • Streichpreise
  • Prozentuale Abzüge am Preis (etwa: 10,00€ – 20%)
  • eine bestimmte Ware („Uhr X mit 20% Rabatt“)
  • eine Warengruppe oder („20 % auf alle Winterjacken“)
  • das gesamte Sortiment („10% auf alle Artikel“)

Welche Formen der Preiswerbung fallen nicht unter die neuen Pflichten?

Keine Pflichten auf § 11 PAngV erwachsen Online-Händlern bei Preisvergleichen oder Preiswerbung, die sich nicht auf vorherige eigene beziehen. Erfasst ist nur die Herabsetzungen eigener Preise, nicht die Gegenüberstellung mit fremden Vergleichspreisen.

Nicht unter die Vorschrift fällt daher die Werbung mit einer gegenübergestellten UVP (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers) sowie:

  • Skonti, die bei Verwendung einer bestimmten Zahlungsart erst im Checkout abgezogen werden
  • die reine Verwendung von allgemeinen Preisaussagen ohne werbliche Nutzung der konkreten, messbaren Preisermäßigung, so wie beispielsweise die Bewerbung von „Knallerpreis“, „Sale“ oder „Niedrigpreis“.
  • die bloße Angabe des ermäßigten Preises ohne Angabe eines vorherigen Preises (also ein Verzicht auf eine Preisgegenüberstellung)
  • Werbung mit Einführungspreisen für Waren, die der Händler neu ins Sortiment aufnimmt und für die er über keinen vorherigen Gesamtpreis verfügt
  • Werbung mit „Draufgaben“ und „Dreingaben“, etwa in Form von „1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“
  • Rabatte aufgrund von Loyalitätsprogrammen, etwa Payback, DeutschlandCard etc.
  • Individuelle Preisermäßigungen (im Sinne des § 9 PAngV n.F.), etwa in Form von personalisierten oder nicht allgemein bekanntgegebenen Rabattcodes oder durch individuelle Zusagen
  • Preiswerbung für schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird

Aus § 11 Abs. 1 PAngV folgt daher vordergründig, dass Händler bei Preisermäßigungen als Berechnungsgrundlage stets den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage tatsächlich ansetzen müssen.

Beispiel:
Händler A verkauft im Zeitraum vom 24.10.2022 – 24.11.2022 ein Smartphone zum Preis von 350,00€. Am 25.11.2022, zum Black Friday, erhöht A den Preis um 150,00€ und verspricht gleichzeitig einen Rabatt von 30%. Dadurch würde der nun höhere Gesamtpreis von 500,00€ auf 70% und mithin wieder auf 350,00€ reduziert.
Dies soll nach § 11 PAngV gerade unzulässig sein. Händler A wäre verpflichtet gewesen, für die Rabattierung den zuvor geforderten günstigsten Preis von 350,00€ anzusetzen und anzugeben.
Er wäre also im Umkehrschluss nicht nur verpflichtet gewesen, den vorher günstigeren Preis von 350,00€ ebenfalls zu nennen. Vielmehr hätte er nur diesen Preis als Referenzpreis und Berechnungsgrundlage angeben dürfen.

Wie berechnet sich die 30-Tages-Frist zur Ermittlung des günstigsten Gesamtpreises?

Die 30-Tages-Frist wird kalendermäßig bestimmt. Nicht relevant für die Berechnung ist also die Summe der tatsächlichen Verkaufstage. Wenn Ware für weniger als 30 Tage angeboten wird, so ist der niedrigste Gesamtpreis seit dem Tag des Angebots maßgeblich.

Welcher Gesamtpreis gilt bei unterschiedlichen Vertriebskanälen als niedrigster?

Nutzt ein Händler unterschiedliche Vertriebskanäle (etwa den eigenen Online-Shop und eBay) und verlangt für die gleichen Produkte unterschiedliche Preise auf den Kanälen, so ist für die Bestimmung des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage der günstige desjenigen Vertriebskanals maßgeblich, auf dem die Preisermäßigung kommuniziert wird.
Der Händler muss also nicht einen ggf. günstigeren letzten Preis eines anderen Vertriebskanals ansetzen.

Welcher Gesamtpreis gilt bei unterschiedlichen Größen oder Varianten als niedrigster?

Werden Waren in unterschiedlichen Größen oder Varianten angeboten und werden deswegen unterschiedliche Preise verlangt, ist für die Ermittlung des niedrigsten Preises ausschließlich auf die Preise für die jeweilige Größe/Variante abzustellen.
Der Händler muss also nicht einen ggf. günstigeren Preis einer anderen Größe oder Variante ansetzen.


Puh, dann fasse ich das mal als Nicht-Anwalt für mich persönlich zusammen.

Achtung, ich bin kein Anwalt und dies ist keine rechtsberatung, Nutzung auf eigene Gefahr!

Wen betrifft die Regelung §11 PAngV?

Jeden, der Waren im B2C anbietet und mit Hilfe von Preisen für die Produkte in Form von Angeboten wirbt. Außer es handelt sich um Produkte aus den Bereichen Dienstleistungen, Grundstücke oder rein digitale Inhalte. Diese sind nicht von der Regelung betroffen.

Darunter fallen:

– Preisgegenüberstellungen wie Statt-Preise, Streichpreise und prozentuale Rabatte.

Nicht dazu gehören:

– Skonti
– die Formulierung eines Angebotes in Form von „Knallerpreis“, „Sale“ etc., ohne Preisnennung
– die Nennung des Angebotspreises ohne Vergleichspreis
– Werbung für Einführungspreise bei neuer Ware soweit noch kein vorheriger Gesamtpreis verfügbar
– individuelle Preisangebote etwa in Form von personalisierten oder nicht allgemein bekanntgegebenen Rabattcodes oder durch individuelle Zusagen
– Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit
– Gratisbeigaben, wenn das Produkt zum selben Preis verkauft wird, zum Beispiel „3 für 2“ oder „1 + 1 gratis“
– Preisvergleiche mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP)
– B2B Geschäfte

Wie berechnet sich die 30-Tages-Frist

die 30 Tage beziehen sich auf die Kalendertage, nicht auf tatsächliche Verkaufstage.

Anwendung:

Bei der Nutzung eines Angebotspreises mit Vergleichspreis gegenüber dem Endverbraucher, muß der Vergleichspreis der niedrigste Preis der letzten 30 Tage sein. Zur Berechnung eines Rabatts o.ä. darf also nur der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage verwendet werden. Der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage wird nicht zusätzlich angegeben, sondern wird der Referenzpreis.

Beispiele:

  • Statt 10.- € heute nur 8,50 € -> die 10.-€ müssen der niedrigste Preis der letzten 30 Tage sein.
  • 8,50 € 10.- € -> die 10.-€ müssen der niedrigste Preis der letzten 30 Tage sein.
  • 8,50 € 10.- € Sie sparen 1,50 € -> die 10.-€ müssen der niedrigste Preis der letzten 30 Tage sein.
  • 8,50 € 10.- € Sie sparen 15% -> die 10.-€ müssen der niedrigste Preis der letzten 30 Tage sein.
  • 10,00€ (- 20%) Rabatt wird im Warenkorb abgezogen -> die 10.-€ müssen der niedrigste Preis der letzten 30 Tage sein, dieser Bezugspreis muß mit aufgeführt werden auf den sich der Rabatt bezieht.
  • 20 % Rabatt auf alle Winterjacken | Rabatt wird im Warenkorb abgezogen -> Rabatt gilt auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage jeder Winterjacke, dieser Bezugspreis muß mit aufgeführt werden auf den sich der Rabatt bezieht.

Wie verhält sich die Ausweisung auf unterschiedlichen Verkaufskanälen?

Hier gilt der jeweils günstigste Preis der letzten 30 Tage auf dem jeweiligen Kanal, auf dem die Preisermäßigung stattfindet. Anwendung nicht kanalübergreifend!

Wie verhält sich die Ausweisung von Rabatten in Bezug auf Varianten?

Auch hier gilt die Ausweisung nur für die jeweilige Variante, nicht variantenübergreifend.

Titelbild: Photo by Tamanna Rumee on Unsplash

Wolfram Daur

Wolfram Daur - Marketingleiter / Digital CMO - Schwerpunkt E-Commerce - Online Marketing Spezialist. Zertifikate: E-Commerce Manager (SMA) | Master Leadership Performance A (BPA) | Online Marketing Manager (DPA) - Leidenschaften: Produktentwicklung, Design, Neuromarketing...