So, jetzt geht der „Werbekennzeichnungsspaß“ richtig los. Das LG Berlin hat am 24.05.2018 entschieden, Werbung muss als Werbung gekennzeichnet werden. Soweit ja nichts überraschendes, lustig ist allerdings folgendes:
Eine Verlinkung zu einer Markenseite, egal ob man das Produkt des Anbieters gekauft hat oder gegen Entgeld zu Verfügung gestellt bekommen hat, ist Werbung.
Und Adios, Empfehlungsmarketing, Social Media…
Sobald also ein „nicht unbedeutender Instagram-Influencer“ (ab 50.000 Followern) eine Marke geil findet zählt eine Verlinkung zur Marke als Werbung. Ob hier Geld zwischen Influencer und Marke fließt ist dabei irrelevant.
Hier das Gerichtsurteil gegen Vreni Frost zum Thema Schleichwerbung.
Achja, was soll man da noch sagen! Außer… die Richter vom LG Berlin haben das Prinzip des Social Media leider nicht verstanden. Ein typisches Bild in der heutigen Zeit. Egal ob DSGVO, Artikel 13 und oder 11… unsere Politiker und Gerichte zeigen eines ganz deutlich. Sie haben die Digitalisierung nicht verstanden. Klassisch wirkt hier der Generationenkonflikt. Oder in härteren Worten: ältere Menschen, die keine User sind, entscheiden über Dinge die sie nicht verstehen.
Aber, es gibt eine einfache Lösung!
Ab sofort einfach alle Posts und Beiträge konsequent als Werbung kennzeichnen. Damit verliert die Kennzeichnungspflicht ihren Sinn und ihr seid auf der sicheren Seite.
Das führt dann das ganze Geblödel um die Kennzeichnungspflicht komplett ab adsurdum, womit die Gerichte gezwungen sind, sich was Neues auszudenken. So haben diese auch wieder eine Daseinsberechtigung.
Wer allerdings wissen möchte, wie man als Influencer richtig kennzeichnet, dem empfehle ich den Artikel der Unternehmensberatung Weber und Shandwick.
Da ich keine 50.000 Follower habe, kann es mir auch egal sein was in meinen Posts steht, ätsch.
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